Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (Entworf)

 

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Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

A. Problem und Ziel

Corona bedingte Maßnahmen nach § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 9 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) sind aus Gründen der Gleichbehandlung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Beamtinnen und Beamten in das Sonderurlaubsrecht systemgerecht zu übernehmen. Auch wenn pandemiebedingte Regelungen in anderen Bereichen mittlerweile aufgehoben sind, gelten die Regelungen für die Betreuung kranker Kinder und Akutpflege nach dem Sozialgesetzbuch weiterhin fort. Um den damit einhergehenden Betreuungsbedarf abdecken zu können, wird für Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu erhalten, befristet verlängert. Diese Verlängerung erfolgt parallel zu den Regelungen, die für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Darüber hinaus sind pandemiebedingt auch die Regelungen zum Anspruch auf Sonderurlaub bei der Akutpflege pflegebedürftiger Angehöriger befristet zu verlängern.

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – ist der Anspruch geschaffen worden, dass bestimmten Personen ihr Verdienstausfall ausgeglichen wird, wenn sie bei der stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen mit Behinderung die Begleitperson sind. Diese Regelung soll auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes systemgerecht übertragen werden, indem ihnen Sonderurlaub gewährt wird.

B. Lösung

Die Möglichkeit, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu erhalten, um sowohl Kinder als auch pflegebedürftige Angehörige in Fällen der Akutpflege auf Grund der COVID-19-Pandemie zu betreuen, wird durch eine Änderung der Sonderurlaubsverordnung verlängert.

Neu in die Sonderurlaubsverordnung aufgenommen werden Regelungen, nach denen Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fällen Sonderurlaub gewährt wird, wenn sie Begleitperson für einen Menschen mit Behinderung bei einer stationären Behandlung sind.

C. Alternativen

Keine.

Bei einer Nichtumsetzung der beiden Vorschriftenkomplexe würde es zu einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu tarifbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kommen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Die zusätzlichen Anträge können mit den bereits vorhandenen Ressourcen bewältigt werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den betroffenen Beamtinnen und Beamten entsteht für die Beantragung von Sonderurlaub nur ein geringfügiger jährlicher und ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.

Derzeit sind die Fallzahlen nicht abschätzbar, es wird jedoch von geringen Fallzahlen und von einem geringen Zeitaufwand für die betroffenen Beamtinnen und Beamten ausgegangen. Da der Großteil der Regelungen zudem zeitlich befristet ist, wird insgesamt nur eine geringfügige Erhöhung des Erfüllungsaufwands erwartet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht nur ein geringfügiger jährlicher und ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
Grund dafür ist, dass nur eine geringe Zahl der Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub erwartet wird und die Regelungen teilweise befristetet sind.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

vom ...
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für das Jahr 2023 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4,
auch in Verbindung mit Absatz 2,

1. bei den alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für
alle Kinder zusammen jedoch um höchstens 86 Arbeitstage, und
2. bei den nicht alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen jedoch um höchstens 43 Arbeitstage.“

2. Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) In der Zeit vom 24. September 2022 bis zum Ablauf des 7. April 2023 besteht der
Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf
Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID19-Pandemie

3. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,

4. dem Kind das Betreten der Schule, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt worden ist,

5. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,

6. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,

7. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

8. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.“

Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

Anlass Urlaubsdauer

„6a. befristet bis zum Ablauf des 30. April 2023 für Fälle, in denen die Beamtin
oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen
für jede pflegebedürftige Person bis zu
20 Arbeitstage“.

Anlass Urlaubsdauer
die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zu diesem Zeitpunkt vermutet,

Artikel 3
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„21a Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung“.

2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
㤠21a
Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung

(1) Sonderurlaub ist einer Beamtin oder einem Beamten zu gewähren,
1. wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei einer stationären
Krankenhausbehandlung eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, zur Begleitung mitaufgenommen wird
a) als nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder
b) als eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und

2. wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer

3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.

(3) Unterschreiten die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder sind sie gleich hoch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung.

(4) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Wegfall der Besoldung.

(5) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.“

Artikel 4
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 24. September 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 8. April 2023 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Einfügung des § 21 Absatz 2a bis 2c der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) überträgt die befristete Ausweitung der sog. Kindkranktage mit § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Bundesrichterinnen und Bundesrichter.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde durch § 45 Absatz 2a SGB V die Anzahl der sogenannten Kindkranktage ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Mit der auf das Jahr 2023 begrenzten Verlängerung des Leistungszeitraums wird der Situation Rechnung getragen, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen häufiger erforderlich sein kann. Darüber hinaus besteht der Anspruch befristet vom 24. September 2022 bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch für Fälle, in denen die Möglichkeit, das sogenannte Kinderkrankengeld unabhängig von einer Erkrankung des
Kindes in Anspruch zu nehmen, wenn es zu pandemiebeschränkten Einschränkungen im Schul- und Kitabetrieb, zur Verlängerung von Schul- und Betriebsferien, zur Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen oder zur Anordnung von Quarantänen bei Kindern kommt.

Die Einfügung einer Nummer 6a in § 21 Absatz 1 SUrlV trägt der erneuten Verlängerung des § 9 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) bis zum 30. April 2023 Rechnung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde § 9 PflegeZG dahingehend angepasst, dass in Fällen, in denen für nahe Angehörige in akuten Pflegesituationen die Pflege sichergestellt oder organisiert werden muss, das Recht, von bis zu 20 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, bis zum 30. April 2023 verlängert wurde. § 9 PflegeZG findet auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie auf Bundesrichterinnen und Bundesrichter keine unmittelbare Anwendung. Mit der Einfügung der neuen Nummer 6a erfolgt die Verlängerung der entsprechenden derzeitigen Regelung für die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie die Richterinnen und Richter des Bundes.

Im SGB V wurde mit § 44b eine neue Anspruchsgrundlage für den Ausgleich des Verdienstausfalls für die Begleitperson eines Menschen mit einer Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung geschaffen, die ab dem 1. November 2022 gilt. Diese Regelung soll durch die Einfügung des neuen § 21a in die SUrlV systemgerecht für Beamtinnen und Beamte umgesetzt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Nach § 21 Absatz 2 SUrlV werden die Absätze 2a bis 2c eingefügt. Damit wird die Zahl der Sonderurlaubstage zur Betreuung erkrankter Kinder unter Fortzahlung der Bezüge unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 4 ggf. in Verbindung mit Absatz 2 SUrlV befristet auf das Kalenderjahr 2023 erhöht. Darüber hinaus besteht der Anspruch befristet vom 24. September 2022 bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch für Fälle, in denen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird.

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 SUrlV wird eine Nummer 6a eingefügt, in der die Höchstdauer des Sonderurlaubs bei einer akuten Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie geregelt wird.

Diese Regelung ist bis zum 30. April 2023 befristet.

Nach § 21 wird ein neuer § 21a eingefügt, in der die Fälle geregelt werden, in denen eine Begleitung eines Menschen mit einer erheblichen Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V von einem nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 PflegeZG oder einer Person aus dem engsten persönlichen Umfeld notwendig ist. Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Bundesregierung ist durch § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ermächtigt, die Regelungen zu erlassen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderungsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit den Änderungen sind keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Die Quantität der Verfahren kann sich regelungsbedingt ändern; dies wird aber keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben haben.

4. Erfüllungsaufwand

Es entsteht weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft und die Verwaltung ein erhöhter Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft. Auch Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die Verordnung ist in geschlechtergerechter Sprache gehalten. Sie hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Ebenso wie die Änderungen des PflegeZG sowie des SGB V sollen auch die Änderungen des Sonderurlaubsrechts der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie der Richterinnen und Richter des Bundes befristet werden. Eine Evaluation ist bei den Vorschriften mit Befristung nicht erforderlich.

Die Auswirkung der Änderung des Sonderurlaubsrechts hinsichtlich der Begleitung von behinderten Menschen bei einer notwendigen Behandlung im Krankenhaus ist voraussichtlich so marginal, dass eine Evaluation nicht angezeigt ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung)
(§ 21 Absatz 2a bis 2c –neu-)

Zu Absatz 2a
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 wurden durch § 45 Absatz 2a SGB V für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die sog. Kindkranktage für das Jahr 2023 ausgeweitet. Danach haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für das Jahr 2023 für jedes Kind einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 30 Arbeitstage (für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage), wenn ein Betreuungsbedarf besteht, weil ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
mehr als 130 Arbeitstage. Mit der auf das Jahr 2023 begrenzten Verlängerung des Leistungszeitraums wird der Situation Rechnung getragen, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen häufiger erforderlich sein kann.

Der Regelungsgehalt des § 45 Absatz 2a SGB V wird auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie die Richterinnen und Richter des Bundes übertragen. Als Folge dessen wird die Zahl der Sonderurlaubstage zur Betreuung erkrankter Kinder unter Fortzahlung der Bezüge unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 4, ggf. in Verbindung mit Absatz 2, befristet bis zum 31. Dezember 2023 erhöht. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes erhalten in den Fällen, in denen krankheitsbedingter Betreuungsbedarf für ein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich bis zu 20 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Alleinerziehende Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie alleinerziehende Richterinnen und Richter des Bundes erhalten für jedes Kind zusätzlich bis zu 40 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Damit besteht für das Jahr 2023 in Fällen der Erkrankung eines Kindes ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von insgesamt bis zu 24 Arbeitstagen; für Alleinerziehende besteht für 2022 ein Anspruch von insgesamt bis zu 44 Arbeitstagen. In den Fällen des § 21 Absatz 2 (Dienstbezüge oder Anwärterbezüge überschreiten nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des SGB V), besteht für 2023 in Fällen der Erkrankung eines Kindes ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von insgesamt bis zu 28 Arbeitstagen; für Alleinerziehende besteht für das Kalenderjahr ein Anspruch von insgesamt bis zu 48 Arbeitstagen.

Die in § 21 Absatz 2a Nummer 1 und 2 geregelten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme der im Kalenderjahr zusätzlich gewährten Sonderurlaubstage entsprechen im Verhältnis den in § 45 Absatz 2a SGB V geregelten Höchstgrenzen.

Zu Absatz 2b

Darüber hinaus können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und Richterinnen und Richter des Bundes in Umsetzung des § 45 Absatz 2a Satz 3 SGB V befristet bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in Anspruch nehmen, wenn Betreuungsbedarf für ein Kind unter zwölf Jahren besteht, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder
der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Für den Gesamtanspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 21 Absatz Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 2b ist es unerheblich, ob der Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes genommen wird oder zur Betreuung eines Kindes wegen der Schließung einer Einrichtung, wegen eines Betretungsverbots, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Anordnung einer Absonderung, der Anordnung oder Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien, der Einschränkung des Zugangs zu einem Betreuungsangebot oder wegen einer behördlichen Empfehlung, eine Einrichtung nicht zu besuchen. Die Sonderurlaubstage reduzieren sich
entsprechend den jeweils in Anspruch genommenen Arbeitstagen bzw. halben Arbeitstagen.

Mit der Einfügung des § 21 Absatz 2c wird das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Sonderurlaub nach § 21 Absatz 2b und der Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 aus demselben Grund in Anspruch zu nehmen, geregelt. Der Regelungsgehalt des neuen § 21 Absatz 2c entspricht demjenigen des § 45 Absatz 2b SGB V.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung)
(§ 21 Absatz 1 Nummer 6a – neu –)

Mit Nummer 6a wird die Änderung des § 9 Absatz 1 PflegeZG in das Beamtenrecht übertragen. Beschäftigte müssen die Pflege ihrer zu Hause lebenden Angehörigen weiterhin sicherstellen und ggf. neu organisieren. Befristet bis zum 30. April 2023 erhalten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes zusätzlich bis zu 20 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für Fälle, in denen die Betreuung naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 PflegeZG in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege erfordert. Dies gilt nur, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Es wird vermutet, dass die akute
Pflegesituation pandemiebedingt besteht. Wird die Vermutung widerlegt (z. B. weil bekannt ist, dass es an einem Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie fehlt), kann diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
Sonderurlaub nach Nummer 6a kann zusätzlich zu einem nicht pandemiebedingten Sonderurlaub nach Nummer 6 gewährt werden.

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung)
(§ 21a –neu-)

Zu Absatz 1
Nach § 21 wird ein neuer § 21a eingefügt, in dem die Fälle geregelt werden, in denen eine Begleitung eines Menschen mit einer Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V von einem nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des PflegeZG oder einer Person aus dem engsten persönlichen Umfeld notwendig ist. Dieser Sonderurlaubstatbestand bildet die Regelung des § 44b SGB V nach, der für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung in diesen Fällen vorsieht. Ein Absehen von der Neuregelung würde eine nicht zu begründende Ungleichbehandlung zwischen diesen Beamtinnen und Beamten auf der einen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der anderen Seite bedeuten

Eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld kann auch eine Person sein, die eine ähnliche persönliche Bindung hat wie ein naher Angehöriger. Dies wird im Regelfall die Person sein, die den Menschen mit Behinderung im Alltag betreut und dadurch eine persönliche Bindung aufgebaut wurde.

Der Personenkreis der Menschen mit einer Behinderung wird neben den Voraussetzungen des § 2 SGB IX durch die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 44b Absatz 2 SGB V über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen (Krankenhausbegleitungs-Richtlinie/KHB-RL)“, näher bestimmt. Es muss sich die medizinische Notwendigkeit aus den Erfordernissen ergeben, welche in der Person der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten begründet sind. Dies ist dann der Fall, wenn ohne die Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist oder ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre. Weitere Gründe sind, wenn die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

Bei der behandlungsbedürftigen Person kann es sich sowohl um eine gesetzlich krankenversicherte als auch um eine privat krankenversicherte Person handeln.

Zu Absatz 2
Die Dauer der notwendigen Mitaufnahme wird durch die näheren Vorgaben in der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie/KHB-RL bestimmt.

Zu Absatz 3
Hinsichtlich des Kreises derer, die den neuen Freistellungstatbestand auf bezahlten Sonderurlaub nach § 21a Absatz 1 in Anspruch nehmen können, werden die gesetzlich Krankenversicherten als Vergleichsgruppe herangezogen. Damit gilt die Regelung nur für Beamtinnen und Beamte, deren Dienst- oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V überschreiten. Diese Beamtengruppe wäre in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn an Stelle des Beamtenverhältnisses ein tarifliches Arbeitsverhältnis bestehen würde und hätte damit den bezahlten Freistellungsanspruch. Der Umfang der bezahlten Freistellung orientiert sich an der Höhe des Verdienstausfalls bei gesetzlich Versicherten. Daher wird der Umfang der Dienstbefreiung und der damit bezahlten Freistellung unter Anlegung einer pauschalierten Betrachtung auf 80 Prozent des Gesamtumfangs der Freistellung begrenzt. Beim Umfang der Dienstbefreiung ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Bezug von Krankengeld für die Zeit der Freistellung deutliche finanzielle Einbußen hinzunehmen haben. Das Krankengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitslohns, höchstens jedoch 90 Prozent des individuellen Nettolohns. Würde Beamtinnen und Beamten eine vollbezahlte Freistellung im gleichen Umfang gewährt, würde die Folge eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Beamtenbereichs sein.

Der Umfang der Dienstbefreiung und damit der bezahlten Freistellung wird daher unter Anlegung einer pauschalierten Betrachtung auf 80 Prozent des Gesamtumfangs der Freistellung begrenzt. Für die verbleibenden 20 Prozent wird ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung geschaffen. Bei der Umrechnung des Anspruchs in Tage wird im Bedarfsfall kaufmännisch gerundet.

Zu Absatz 4
Für Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge die in Absatz 2 genannte Verdienstgrenze überschreiten, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für die gesamte notwendige Dauer der stationären Begleitung zu gewähren. Als Vergleichsgruppe dienen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenshöhe privat krankenversichert wären. Der Umfang der gesamten Freistellung für Beamtinnen und Beamte entspricht nach der Neuregelung dem Umfang, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können (Dauer der Mitaufnahme im Krankenhaus).

Beide Fallgruppen müssen zudem die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 3 SGB V erfüllen.

Zu Absatz 5
Der Mitaufnahme steht gemäß § 44b Absatz 1 Satz 3 SGB V die ganztägige Begleitung gleich. Von einer ganztägigen Begleitung ist auszugehen, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus und die Zeiten der An- und Abreise insgesamt acht oder mehr Stunden umfassen. Zu Artikel 4 (Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung)

Die Regelung des § 21 Absatz 2a ist bis Ende 2023 befristet und wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aufgehoben. Damit wird der bestehenden Befristung in § 45 Absatz 2a Satz 1 SGB V Rechnung getragen.
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung)

Durch Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 wird die durch Artikel 1 eingefügte pandemiebedingte Sonderregelung des § 21 Absatz 2b und 2c -sie tritt am 24. September 2022 in Kraft und knüpft an die Regelung ohne zeitliche Unterbrechung an die Vorgängerregelung an, die bis zum Ablauf des 23. September galt- mit Ablauf des 7. April 2023 wieder aufgehoben. Damit wird der bestehenden Befristung in § 45 Absatz 2a Satz 3 SGB V Rechnung getragen.

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung)
Durch Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 und 5 wird die durch Artikel 2 eingefügte pandemiebedingte Sonderregelung des § 21 Absatz 1 Nummer 6a mit Ablauf des 30. April 2023 wieder aufgehoben. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf mit der Parallelvorschrift des § 9 Absatz 1 Satz 1 PflegeZG erreicht.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
§ 21 Absatz 2b und 2c gilt für den Zeitraum 24. September 2022 bis 7. April 2023 und knüpft nahtlos an die Vorgängerregelung an, die am 23. September 2022 auslief.

Zu Absatz 2
§ 21 Absatz 2a knüpft nahtlos an die Vorgängerregelung an, die am 31. Dezember 2022 auslief.

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft, damit er nahtlos an die am 31. Dezember 2022 außer Kraft getretene Regelung anschließt.

Zu Absatz 3
§ 21 Absatz 2b und 2c tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Zu Absatz 4
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a tritt mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.

Zu Absatz 5
§ 21 Absatz 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Zu Absatz 6
§ 21a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auch Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften hatten im Rahmen der Beteiligung nach § 118 Bundesbeamtengesetz Gelegenheit zur Stellungnahme. Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Der DBwV hat einer Veröffentlichung seiner Stellungnahme widersprochen.

dbb
Der dbb begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf die zeitlich befristeten und pandemiebedingten Änderungen zur Kinderbetreuung sowie zur Akutpflege, die derzeit durch Vorgriffsrundschreiben vom 30. September 2022 geregelt sind, rechtlich abgesichert werden. Zu Artikel 1 Nr. 2 – Einfügung der Absätze 2b und 2c führt der dbb aus, dass die gesonderte Übertragung der Regelungen aus dem SGB V auf die Beamtinnen und Beamten in der SUrlV systemgerecht und richtig seien.

Gleichwohl stelle sich die Frage, ob die originäre Verknüpfung mit der Corona-Pandemie und den
entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz nicht zu sehr einschränkend wirkt. Neue oder bislang unbekannte Infektionskrankheiten könnten gegebenenfalls auch zu Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen führen. Insoweit wird angeregt zu prüfen, solche Fälle künftig ebenfalls in der SUrlV (und dementsprechend natürlich auch im SGB V) abgebildet werden könnten. Zu Artikel 3 – Einfügung von § 21a, führt der dbb aus, dass der neu eingefügte Sonderurlaubstatbestand in § 21a grundsätzlich begrüßt wird. Vor dem Hintergrund des nach dem SGB V gewährten Krankengeldes wird der Umfang der Dienst-befreiung und damit der bezahlten Freistellung in der SUrlV auf 80 Prozent des Gesamtumfangs der Freistellung begrenzt. Insoweit
gibt der dbb generell zu bedenken, dass sich die Notwendigkeit der hier geregelten Betreuung von z. B. schwerbehinderten Kindern oder schwerbehinderten nahen Angehörigen im Wege der Mitaufnahme bei einer stationären Krankenhausbehandlung aus der Notwendigkeit des 100-prozentigen Betreuungsbedarfes ergibt. Insoweit wäre aus Sicht des dbb die Erhöhung des Anspruchs auf Krankengeld bei der gesetzlich versicherten Betreuungsperson ebenso erforderlich wie die Schaffung eines vollumfänglich bezahlten Sonderurlaubstatbestandes für Beamtinnen und Beamte; denn die Notwendigkeit des vollumfänglichen Betreuungsbedarfes ergibt sich für beide Beschäftigtengruppen in gleichem Maße.

Die Bundesregierung hat die vorgetragenen Punkte im Rahmen der Erarbeitung des Verordnungsentwurfs geprüft, sich im Ergebnis aber für eine systemgerechte Umsetzung der Regelung der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen entschieden. Die jetzige Änderung der SUrlV setzt die bestehenden Vorschriften des SGB V zur Regelung von Kindkranktagen im Rahmen der aufgetretenen Corona-Epidemie um; darüber hinaus gehende Änderungen zum allgemeinen Umgang mit Infektionskrankheiten würden eine Privilegierung der Beamtinnen und Beamten im Vergleich mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewirken. Entsprechendes gilt auch für die systemgerechte Umsetzung des 44b SGB V durch § 21a SUrlV, wobei zur Begründung auf die Ausführungen unter B. Besonderer Teil zu Artikel 3 verwiesen wird.

DGB
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen, dass die Regelungen weiterhin system-gerecht auf die Beamtinnen und Beamte des Bundes übertragen werden. Sie begrüßen, dass Freistellungsregelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die pandemiebedingt wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen ihre Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, im Gleichlauf mit den Regelungen für Tarifbeschäftigte umgesetzt werden. Im Detail gibt der DGB drei Anregungen mit auf den Weg:
- Alle Normen sollten aus der Sicht des DGB immer auch Fälle von Post-Covid,  Long-Covid und Fälle im Zusammenhang mit einer Covid19-Impfung explizit  erfassen.

- Der Zeiträume sollten verlängert werden bis zum 31.05.2023.

- Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2b Satz 1 SUrlV erfüllt ist, kann die Dienststelle eine Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung  verlangen. Hier solle die Option geschaffen werden, diesen Nachweis ggf.  nachzureichen, da die Schu-le/Einrichtung gerade in den Fällen des § 21 Abs. 2b  Nr.1 und Nr.3 SUrlV schwer zu erreichen wäre und bürokratische Abläufe ins  Stocken geraten könnten. Damit wäre ein solcher Nachweis ggf. nicht (rechtzeitig)  zu beschaffen.

Die jetzige Änderung der SUrlV setzt die bestehenden Vorschriften des SGB V zur Regelung von Kindkranktagen im Rahmen der aufgetretenen Corona-Epidemie um; darüber hinaus gehende Änderungen z.B. zum Umgang mit Post-Covid oder Long-Covid würden über eine systemgerechte Umsetzung dieser Vorschriften für den Beamtenbereich hinausgehen. Das Ziel des Regelungsvorhabens ist begrenzt auf eine systemgerechte Übertragung der für sozialversicherungs-pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen in den Beamtenbreich. Eine Nachreichung von Bescheinigungen wird in der Praxis sicherlich möglich sein. Die Regelungen schließen
einen pragmatischen Umgang nicht aus.

 


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