Teilzeit im öffentlichen Dienst

 

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Teilzeit im öffentlichen Dienst 

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Rechtsanspruch auf Teilzeit 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge". Diese Regelungen gelten sowohl für die private Wirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.

Bei der Förderung der Teilzeitarbeit hat der öffentliche Dienst in Deutschland seit jeher eine Vorbildfunktion eingenommen. Vor allem das Beamtenrecht zeigte sich äußerst modern und flexibel. So haben sich in den zurückliegenden Jahrzehnten die dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen flexibler Arbeitszeitmodelle erheblich gewandelt. Bereits 1969 wurde für Beamtinnen und Beamte die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Elf Jahre später folgte die arbeitsmarktpolitische Teilzeit zunächst nur für Lehrerinnen und Lehrer. Die Regelung wurde 1985 auf alle Beamtinnen und Beamten ausgedehnt. 1989 wurde schließlich die erste Form einer Altersteilzeit eingeführt. Die Grundlagen und Bedingungen der verschiedenen Teilzeitmöglichkeiten im Beamtenrecht haben sich seither durch mehrere gesetzliche Regelungen weiter verbessert. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten beträgt im öffentlichen Dienst rund 25 Prozent und wäre heute aus dem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Schließlich bietet sie Vorteile sowohl für die Arbeitgeber und den Dienstherrn als auch für die Beschäftigten.


Hinweis. Informationen zur Teilzeitarbeit
Die Teilzeitarbeit wird im öffentlichen Dienst spezifisch gefördert und nimmt einen immer breiteren Raum ein. Ausführliche Informationen finden Sie auch im Internet unter www.bmi.bund.de und www.teilzeit-info.de.
Sehr empfehlenswert ist die Broschüre des Bundesinnenministeriums, die ebenfalls im Internet unter www.bmi.bund.de heruntergeladen werden kann.

Ein Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch - mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung - erörtern und kann ihn nur ablehnen, wenn und soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag den Umfang der künftigen Arbeitszeit, beispielsweise die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder es wird eine feste Stundenzahl je Woche bzw. Monat zugrunde gelegt. Die rechtliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung ist in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. Teilzeitbeschäftigte dürfen weder in Arbeitsverträgen noch in Tarifverträgen schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Die tarifvertraglichen Regelungen sehen bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen eine Befristung (auf Antrag) auf bis zu fünf Jahre vor. Die Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Ist die Teilzeitbeschäftigung zeitlich befristet vereinbart worden beispielsweise für drei Jahre entsteht nach Ablauf dieser Frist automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Neben der gesetzlichen Regelung gelten für die Teilzeit von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst auch die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD, TV-L bzw. der alten Tarifverträge des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O.

Hinweis. Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigte Kräfte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen garantieren ein Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte. Hierzu gehört auch, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht das berufliche Fortkommen beeinträchtigen darf. Im Beamtenbereich ist eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Damit ist klargestellt, dass es für das berufliche Fortkommen allein auf den Grundsatz der Leistung ankommt.


Hinweis: Vorgaben des Gesetzgebers für Teilzeitvereinbarungen
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weiter verringert wird (auch hier muss der Arbeitsvertrag mindestens sechs Monate bestehen). Darüber hinaus dürfen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit nur verlangen, wenn sie ihre Arbeitszeit erstmals verringern wollen oder nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren, nachdem ihre Arbeitszeit zuletzt verringert wurde bzw. vom Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit vor zwei Jahren berechtigt abgelehnt wurde. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Der Arbeitgeber muss der vom Arbeitnehmer gewünschten Reduzierung seiner Arbeitszeit zustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht, auch für die Verteilung der Arbeitszeit entsprechende Wünsche zu äußern. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in der Dienststelle wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Wird kein Einvernehmen über die Verringerung der Arbeitszeit erzielt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
gewünschten Umfang. Das Gleiche gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Verteilung der Arbeitszeit wieder verändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. Arbeitnehmer können eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie rechtlich begründet abgelehnt hat.
Der Arbeitgeber hat den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Eine Garantie auf Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz gibt es jedoch nicht, wenn es sich um eine unbefristete Teilzeit gehandelt hat.

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Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wird besonders gefördert. Schließlich geht es dabei auch um die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll es ermöglicht werden, Familie und Erwerbstätigkeit besser in Übereinstimmung zu bringen. Die im öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Teilzeit aus familiären Gründen sind
im Rahmen von Tarifverhandlungen zustande gekommen. Danach soll eine Teilzeitbeschäftigung mit vollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern auf Antrag vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grund ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
Das bedeutet, dass nach Ablauf dieses Zeitraums (von bis zu fünf Jahren) automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht. Die Unsicherheit, ob eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung möglich ist, wird damit genommen. Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Diese darf 19 Stunden nicht überschreiten. Ist das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren, darf die Arbeitszeit sogar bis zu 30 Stunden wöchentlich betragen, denn für diese Fälle gilt das neue Elternzeitrecht (seit 1. 1. 2001). Liegt die Zustimmung des Arbeitgebers vor, bei dem der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten dieselben gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen wie für sonstige Teilzeitbeschäftigung, die nicht im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub stehen. Das Erziehungsgeld wird, wenn die Grenze von 19 bzw. 30 Stunden in der Woche nicht überschritten wird, weitergezahlt.



Hinweis: Auf die Folgen achten
Bevor eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, sollte man sich darüber informieren, welche Folgen dies für das Gehalt und die Sozialversicherung hat. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden sich die Folgen von Tarifbeschäftigten von denen bei Beamten. Hier
informieren auch die Betriebs- und Personlräte in den Betrieben und öffentlichen Verwaltungen.


Teilzeitregelungen für Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG): "Paragrafen 72a bis 72d" sowie "Paragraf 3b" der Arbeitszeitverordnung. Für die Landes- und Kommunalbeamten gelten die Regelungen der Landesbeamtengesetze. Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), das Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung enthält, regelt keine Details. Paragraf 44 sieht lediglich vor: Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln. Damit besteht insbesondere für die Länder ein weiter Gestaltungsraum, der auch sehr unterschiedlich genutzt wird.

Am Beispiel der Bundesverwaltung wird die für teilzeitbeschäftigte Beamten geltende rechtliche Situation erläutert. Die grundsätzlichen Regelungen der Teilzeit gelten im Übrigen auch für die Beamtinnen und Beamten, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) bzw. der Deutschen Bahn AG beschäftigt sind.

Im Beamtenverhältnis werden im Wesentlichen vier Arten einer Teilzeitbeschäftigung unterschieden, die nachstehend erläutert werden.

Hinweis: Arbeitszeitgestaltung
In vielen Fällen wird bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl der täglichen Arbeitsstunden verringert. Teilzeitbeschäftigung kann aber auch bedeuten, dass die bzw. der Beschäftigte an bestimmten Arbeitstagen voll und an anderen Arbeitstagen überhaupt nicht arbeitet. Um den persönlichen Bedürfnissen der Teilzeitbeschäftigten entgegenzukommen, kann nach § 3 b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) die Arbeitszeit auch ungleichmäßig verteilt werden.

Voraussetzungslose Antragsteilzeit im Beamtenverhältnis

Unter der voraussetzungslosen Antragsteilzeit versteht man eine Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten. Es müssen keine besonderen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Teilzeit kann nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen (§ 72 a Abs. 1 BBG). Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss jedoch mindestens die Hälfte der regulären Vollzeitarbeitszeit betragen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag des Beamten ab.

Es gibt keine zeitliche Obergrenze für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung. Es ist auch möglich, dass der Beamte nach Ablauf der Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung erneut Teilzeit beantragt. Grundsätzlich muss die Teilzeitbeschäftigung auch für die beantragte Dauer ausgeübt werden. Soweit allerdings eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung in dem bisherigen Umfang dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann, beispielsweise weil sich seine privaten Lebensverhältnisse geändert haben und er auf das volle Gehalt angewiesen ist, soll ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung (z. B. Erhöhung der Arbeitszeit von 50 auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit) durch die zuständige Dienstbehörde zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Allerdings kann auch die Dienstbehörde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung beschränken, beispielsweise Verkürzung von ursprünglich fünf bewilligten auf drei Jahre
oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern (z. B. die/der Teilzeitbeschäftigte verfügt über Spezialkenntnisse und der einzige weitere Behördenmitarbeiter, der darüber verfügt, fällt überraschenderweise wegen einer schweren Erkrankung auf Dauer aus).
Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich verpflichten, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun kann. Dies bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

Familienbedingte Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis

Die Möglichkeit der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung (Paragraf 72a Abs. 4 und 5 BBG) ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie und Artikel 6 des Grundgesetzes. Die Teilzeitbeschäftigung soll es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie und Berufstätigkeit besser in Übereinstimmung miteinander bringen zu können. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung (Paragraf 72a Abs. 4 BBG) kann in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreut. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit hat
der Beamte hier einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Der Dienstherr kann den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange dem entgegenstehen. Damit hat der Gesetzgeber die Hürde für eine Ablehnung sehr hoch gelegt, es dürfte einer Dienstbehörde nur schwer gelingen, zwingende dienstliche Gründe einzuwenden.

Praxisbeispiele
Die Beamtin A. war drei Jahre aus familienbedingten und zwei Jahre aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Bezüge beurlaubt. Sie kann nur noch für die Dauer von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen.

Die Beamtin B. hatte drei Jahre Elternzeit genommen und war weitere drei Jahre im Rahmen der familienbedingten Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Die Beamtin kann -  solange die Voraussetzungen vorliegen - noch weitere neun Jahre unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten, um die Höchstdauer von zwölf Jahren auszuschöpfen. Die Elternzeit wird auf die 12-jährige Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nicht angerechnet.

Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Möglich ist jede Arbeitszeitdauer, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst.

Die Höhe der Arbeitszeit kann bei einer familienbedingten Teilzeit sogar weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen (Paragraf 72a Abs. 5 BBG), jedoch längstens bis zur Dauer von zwölf Jahren. Beurlaubungen aus familienpolitischen Gründen nach Paragraf 72 a Abs. 4 BBG und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach Paragraf 72 e BBG werden auf die Höchstdauer von zwölf Jahren angerechnet.

Während einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nur zustimmen kann, wenn die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich für die mit dem Dienstherrn vereinbarte Dauer auszuüben. Wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit kann auch bei der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung die Dienstbehörde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung beschränken oder in dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

Der Dienstherr soll im Rahmen seiner Fürsorgepflicht der Beamtin bzw. dem Beamten eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ermöglichen, wenn die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung (z. B. wegen unvorhersehbarer Änderung der Lebensverhältnisse) unzumutbar ist.


Teilzeitbeschäftigung von Beamten während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit  Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Der Anspruch auf  Erziehungsgeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt.


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