Ortszuschlag für Angestellte des öffentlichen Dienstes

 

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Ortszuschlag für Angestellte  

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Der Ortszuschlag sollte ursprünglich die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der Beschäftigten in verschiedenen Regionen ausgleichen. Heute ist er fester Bestandteil der Bezahlung. Die Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen und der Vergütungsgruppe. Alle Angestellten erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1, verheiratete Angestellte den Ortszuschlag der Stufe 2 und Angestellte mit einem Kind den Ortszuschlag der Stufe 3. Neben der Grundvergütung wird Angestellten ein Ortszuschlag gezahlt. Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach Tarifklassen - die bestimmten Vergütungsgruppen zugeordnet sind - sowie nach den Familienverhältnissen ( siehe unten). Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. Zur Stufe 2 gehören verheiratete oder verwitwete Angestellte. Geschiedene Angestellte erhalten die Stufe 2 nur, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen aus ihrer Ehe nachkommen müssen.

Bei der Gewährung des Ortszuschlags sind zahlreiche Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen, beispielsweise wenn der Partner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

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Höhe des Ortszuschlages

PDF einfügen (Tabelle/Seite 31)

 

Tabelle für den Ortszuschlag
Tarifklasse             zu den Tarifklassen                                     West                                                             Ost
                             gehörende                             Stufe 1          Stufe 2           Stufe 3                 Stufe 1      Stufe 2            Stufe 3
                             Vergütungsgruppen               ledig              verheiratet     1 Kind                   ledig          verheiratet      1 Kind
I b                          II b bis I, Kr. VIII                   565,28          672,18            762,75                 522,88      621,76             705,54
I c                          Va/b bis III,                            502,36          609,26            699,83                 464,68      563,56             647,34
                             Kr. VII bis Kr. XII
II                           X bis Vc, Kr. I bis Kr. VI          473,21           575,03            665,60                 437,72      531,90             615,68
(Tabellenende)

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Ortszuschlag um 90,57 Euro (Ost 83,78 Euro).
Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VIII erhöht sich der Ortszuschlag für das erste Kind um je 5,11 Euro (Ost 4,73 Euro), für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind für Angestellte mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen X und IX b sowie Kr. I um je 25,56 Euro (Ost 23,64 Euro), der Vergütungsgruppe IX a sowie Kr. II um je 20,45 Euro (Ost 18,92 Euro), der Vergütungsgruppe VIII um je 15,34 Euro (Ost 14,19 Euro).
Nicht vollbeschäftigte Kräfte erhalten diese Erhöhungsbeträge anteilig.
Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 8 BAT und BAT-O:
Tarifklasse I c 401,89 Euro (Ost 371,75 Euro)
Tarifklasse II 378,56 Euro (Ost 350,17 Euro) 


 

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