Beihilfe in den Ländern

 

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Beihilferegelungen in den Ländern

 

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir in diesem Kapitel zusammen. Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.die-beihilfe.de 

{referenz:rechtsvorschriften_zur_beihilfe_bund_und_laender_uebersicht}


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