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Zur Übersicht des Ratgebers "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst"
Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Bund)
Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften der
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u.a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.
Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.04.2022
Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.03.2020
Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern
In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamten, die wir unter www.besoldung-in-bund-und-laendern.de erläutern.
Red 20220309 / 2020 / 20201202
Hier die Vergütungssätze vom 01.03.2020
Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(§ 4 Abs. 1 MVergV) – ab 01.03.2020
Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst
(§ 4 Abs. 3 MVergV) – ab 01.03.2020
Abweichende Vergütungssätze bei Mehrarbeit in den Ländern
In den Ländern gelten abweichende Vergütungssätze für Mehrarbeit der Beamten, die wir unter www.besoldung-in-bund-und-laendern.de erläutern.
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Red RUG 2020 / 20201202
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